1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen;
dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für
einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund
dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht
verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX
erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder
Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom
Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das
Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des
Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und
Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden
Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen
oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder
vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn,
zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei
Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche
Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter
angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag
keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet,
sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und
der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen
und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der
Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der
Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf
Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem
Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine
dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei
Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge,
Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer
dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert
und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer
zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen
einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten
entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten
sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen
bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2.
verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen
gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig
zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich
dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser
anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Beigestellte Waren:
9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist
der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber ...... Prozent von seinen
Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind
nicht Gegenstand von Gewährleistung.
10. Zahlung:
10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des
Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluß der Leitungsverlegung
und der Rest nach Schlußrechnung fällig.
10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen
zu legen und diese fällig zu stellen.
10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche
Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen
sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von
der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu
machen.
10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder daß die Gegenforderungen des Auftragnehmers
mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen,
gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
11. Eigentumsvorbehalt:
11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände gemäß 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen,
ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
12. Beschränkung des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung)
12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge
nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem
Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben
nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13. Gewährleistung:
13.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder
Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe
des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
13.2 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch
kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine
Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist
nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder
ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
13.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme
durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei
Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme
der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist
bereits ab diesem Zeitpunkt.
14. Schadenersatz:
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
14.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz
jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der
Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
14.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
15. Produkthaftung:
15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und
Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf
vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst
gegebener Hinweise erwartet werden kann.
16. Erfüllungsort:
16.1 Erfüllungsort ist 3631 Kirchschlag.
Stand:
Jänner 2006
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